
• Gutachten
• Feststellungen
Fallbeispiel
Befestigungstechnik
Regelwerke
​
-
BGB
-
Landesbauordnungen (LBO's)
-
VOB-Teil C; ATV Metallbauarbeiten
Allgemein:
In der Technik werden Bauteile miteinander und untereinander befestigt.
Kriterien für die Befestigung sind:
​
-
Bauteilform
-
Bauteilabmessungen
-
Gewicht
-
Befestigungsgrund
-
Belastungsart
Voraussetzung für die sichere Montage, sowohl in wirtschaftlicher als auch haftungsrechtlicher Hinsicht, sind die richtige Auswahl des Befestigungssystems und dessen ordnungsgemäße Montage.
Gesetzliche Grundlage für das Bauen in der Bundesrepublik Deutschland sind die Bauordnungen der 16 Bundesländer. Die bilden sich aus der Musterbauordnung, die im Rahmen der ARGEBAU durch die zuständigen Minister der einzelnen Bundesländer erlassen wurde. Die MBO hat selbst keinen Gesetzescharakter. Geltendes Recht ist die jeweilige LBO
In der vorgenannten Musterbauordnung haben die folgenden Paragrafen oberste Bedeutung:
​
§ 3, Satz 1
»Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und Instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden,…«
§ 16b, Absatz 1
»Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.«
Hieraus geht hervor, dass die genannten Anforderungen eine Verpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgern darstellen.
Für tragende Konstruktionen im baurechtlichen Sinne sind Befestigungselemente anzuwenden, deren Verwendbarkeit allgemein nachgewiesen wird:
​
-
Durch eine Europäische Technische Zulassung (ETA)
-
Durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt
Wird ein Produkt eingesetzt, für das keine anerkannte Regel der Technik wie zum Beispiel Normen oder Zulassungen existiert, kann dieses Produkt durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem das Bauvorhaben ausgeführt wird, qualifiziert werden.
Diese Zustimmung ist nur für ein Bauvorhaben gültig und kann nicht auf ein anderes Bauvorhaben übertragen werden.
ö.b.u.v. Sachverständiger für das Metallhandwerk
• Gutachten
• Feststellungen
• Gewährleistung
• Beratung

Hauptsitz: Horstbohlen 71, Hille
Tel. 05703 91236
Büro West: Königsstr. 5, 70173 Stuttgart
Tel. 0711 49010172
Büro Ost: Pappelallee 78/79, Berlin
Tel. 030 9203836060
Büro Süd: Karlsplatz 3, München
Tel. 089 25557456
Büro Nord: Ballindamm 3, Hamburg
Tel. 040 809081328