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Fallbeispiel
Brandschutz

Regelwerke

  • Landesbauordnungen (LBO's)

  • VOB-Teil C; ATV Metallbauarbeiten

 

Allgemein:

Baugesetze enthalten allgemeine Brandschutzvorgaben. Verordnungen, Richtlinien und Normen detaillieren diese Vorgaben. Zunehmend werden nationalen Normen durch europäische Normen ersetzt.


Einheitliche Brandschutzvorgaben für alle baulichen Maßnahmen gibt es nicht, da diese unter Berücksichtigung des Schutzzieles immer auf den Einzelfall bezogen festgelegt werden.


Grundsätzlich sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden,…«


Aufgabenstellung des vorbeugenden Brandschutzes (siehe Musterbauordnung (MBO) § 14) ist:

 

  • Brandentstehung und -ausbreitung vorbeugen

  • Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen

  • Wirksame Löscharbeiten ermöglichen


Europäische Vorschriften greifen zunehmend in die nationale Gesetzgebung ein.

Nationale allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden erteilt, wenn Bauprodukte von nationalen Normen abweichen. In Konsequenz dessen werden bei Abweichungen von harmonisierten europäischen Normen, oder bei fehlenden harmonisierten Normen, europäische Zulassungen ETA´s erteilt.


Mit der ETA kann der Hersteller eine CE-Kennzeichnung des Produktes vornehmen und erhält somit Zugang zum europäischen Markt. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwendbarkeit des Bauproduktes in einem Bauwerk weiterhin auf der Basis nationaler Regeln erfolgt – auch bei Produkten mit CE-Kennzeichnung!

Baurechtlich gesehen ist besonders das schnelle Öffnen von Türen in Rettungswegen relevant. In Bezug darauf ist ganz besonders auf die Auswahl des korrekten Notausgangsverschlusses zu achten. Es wird unterschieden zwischen Türdrückervarianten nach DIN EN 179 und Panikverschlüsse nach DIN EN 1125.


Türbeschläge nach DIN EN 179 werden für Rettungswege in Räumlichkeiten verwendet, in dem eingewiesenes und mit den Örtlichkeiten vertrautes Personal verkehrt.


In Räumlichkeiten, in denen zumindest temporär größere Menschenmengen aufeinandertreffen, wie z.B. in Versammlungsstätten und Schulen, wird ein Beschlag nach DIN EN 1125 verlangt. Das kann eine Panik-Druckstange oder ein Panik-Griffstange sein.
 

Türdrücker nach DIN EN 179

 

Panik-Griffstange nach DIN EN 1125

 

Türen in Rettungswegen öffnen immer in Fluchtrichtung. Die brandschutzrelevanten Eigenschaften der Türen müssen den bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) genügen und mit Ü-Kennzeichnung versehen sein, bzw. der Produktnorm DIN EN 16034 entsprechen und mit CE-Kennzeichnung deklariert sein.

Feststellanlagen müssen regelmäßig von geschultem Personal geprüft und gewartet werden.

Fallbeispiele aus der Praxis

  • Was kostet ein Gutachten eines Sachverständigen?
    Gerichtsgutachten werden nach § 9 JVEG (Justiz Vergütungs- u. Entschädigungsgesetz) vergütet. Die Verrechnungssätze, Stundensätze, sind in Sachgebiete eingeteilt. Die verschiedenen Gewerke werden einem Sachgebiet zugeordnet. Metallbauarbeiten sind in der Hauptsache in dem Sachgebiet Nr. 4.2 angesiedelt. Die weist einen Stundensatz von 95,00 € aus. Dabei ist die gesetzl. MwSt bereits enthalten. Daneben werden Nebenkosten wie Schreibarbeiten, Reise- u. Übernachtungskosten erstattet. Bei Zivilgutachten für Privat, Gewerbe, Behörde, Versicherung usw. ist das Honorar frei verhandelbar. Ebenso die Nebenkosten. Der individuelle Stundensatz eines Sachverständigen liegt zwischen 125.00 € und 175.00 € zzgl. MwSt. Die erhebliche Bandbreite erklärt sich u.a. dadurch, dass Sachverständige die Tätigkeit hauptberuflich oder als Nebentätigkeit zu deren i.d.R. gewerblichen Beschäftigung ausführen. Ausschlaggebend für die Wahl des Sachverständigen sollte dessen Kompetenz auch auf dem gerade gegenständlichen Teilbereich seines Bestellungsgebietes sein. Ein hohes Maß Bereitschaft an der Teilnahme an Fortbildungen, um jederzeit schritt zu halten mit dem aktuellen Stand der Technik, ist für die Kompetenz eines Sachverständigen ein wichtiges Kriterium.
  • Wer zahlt das Gutachten eines Sachverständigen?
    Immer der Besteller! Bei Gerichtsgutachten wird zunächst durch das Gericht von der Klägerseite ein Kostenvorschuss für das einzuholende Gutachten eingefordert. Bei Schiedsgutachten gelten beide Seiten als Besteller. Privatpersonen haben die Möglichkeit, Gutachterkosten auf Grundlage einer Entscheidung des BGH bei bestimmten Voraussetzungen vom Verursacher des Mangels zurück zu fordern. Kann ein Käufer die Ursache von Mängeln nur durch ein Privatgutachten klären und bestätigt das die Verantwortlichkeit des Verkäufers, muss der die Kosten dafür erstatten. Das Urteil hatte ein Käufer von Fertigparkett erstritten, dass sich wegen einer fehlerhaften Verlegeanleitung wölbte. (BGH, Az.: VIII ZR 275/13) Bei Baumängeln Bei Unfällen
  • Wann wird ein Sachverständiger benötigt?
    Bei der Klärung technischer Details, häufig mündlich und auf der Baustelle, von Baubeteiligten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Besteller und Lieferant (Bauherr u. Handwerker) Ermittlungsverfahren durch Ermittlungsbehörden (Strafverfahren) und Finanzämter (Steuerfahndung) Bei der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens Während eines Gerichtsverfahrens, um technische Details zu klären. Bei Unfällen aller Art und Schadensersatzansprüche. z.B. Autounfall, Arbeitsunfall, Streitfall
  • Wann muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden?
    z.B. gesetzlich vorgeschrieben etc. Jede Person, Institution und Gemeinschaft kann einen Sachverständigen zur Klärung technischer Fragen hinzuziehen. Bei der Klärung von technischen Fragen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, wird das Gericht einen Sachverständigen bestellen.
  • Wer wählt den Sachverständigen aus?
    Bei Gerichtsverfahren können die Parteien SV vorschlagen. Die Entscheidung für einen Fachmann obliegt dem Gericht. In zivilen Verfahren kann der SV frei gewählt werden.
  • Wie und wo finde ich den richtigen Sachverständigen?
    Neben dem Internet gibt es private Datenbanken von unterschiedlichen Institutionen, die SVs gelistet haben. Es muss unterschieden werden zwischen Sachverständigen und ö.b.u.v. Sachverständige. (öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige) ö.b.u.v. Sachverständige haben ihre besondere Fachkunde nachgewiesen. Ebenso eine geordnete Lebensführung. Sie wurden von einem Bestellorgan für diese Aufgabe öffentlich bestellt und vereidigt. Z.B. durch HWK, IHK, Ingenieurkammer, Architektenkammer usw. Eine Auswahl geeigneter Sachverständiger kann bei Institutionen diesen eingeholt werden.
  • Warum schickt die Versicherung einen Sachverständigen?
    Um technische Details kompetent geklärt zu haben und Kosten angemessen und nachvollziehbar zu bewerten und letztendlich zu beziffern.
  • Welche Fragen stellt ein Sachverständiger?
    Gerichtsgutachten: Bei den Ortsbegehungen hält sich der SV in der Kommunikation in der Gruppe, in der Regel Kläger, Beklagte und deren Rechtsanwälte, sinnvoller Weise sehr zurück. Die Namen und die Funktion der Anwesenden wird festgestellt und festgehalten. Es werden ausschließlich Fragen gestellt, die für die Recherche unbedingt erforderlich sind. Privatgutachten: Hier gilt eigentlich das Gleiche. Die zu bearbeitenden Sachfragen werden in der Gruppe oder ausschließlich mit dem Auftraggeber formuliert. Formell ist das Verfahren jedoch unverfänglicher.
  • Wie lange dauert es bis ein Sachverständiger seine Arbeit aufnimmt?
    Gerichtsgutachten: Sofort nach Erhalt der Gerichtsakte prüft der SV, ob der Sachverhalt in sein Bestellungsgebiet fällt. Außerdem prüft er, ob der eingeholte Kostenvorschuss vermutlich die Kosten für die GA-Erstellung abdeckt. In der Regel hat der SV dann ein Zeitfenster von 3 Monaten, um die Expertise auszuarbeiten. Privatgutachten: Der zeitliche Ablauf ist mit dem Besteller frei verhandelbar.
  • Wie lange dauert es bis ein Gutachten fertig ist?
    Gerichtsgutachten: Sofort nach Erhalt der Gerichtsakte prüft der SV, ob der Sachverhalt in sein Bestellungsgebiet fällt. Außerdem prüft er, ob der eingeholte Kostenvorschuss vermutlich die Kosten für die GA-Erstellung abdeckt. In der Regel hat der SV dann ein Zeitfenster von 3 Monaten, um die Expertise auszuarbeiten. Privatgutachten: Der zeitliche Ablauf ist mit dem Besteller frei verhandelbar.
  • Kann man das Gutachten eines Sachverständigen anfechten?
    Jedes Gutachten kann infrage gestellt werden und durch ein weiteres Gutachten bestätigt oder widerlegt werden. In Gerichtsverfahren hängt es vom Vorsitz des Gerichts ab, ob eine zweite Expertise eingeholt wird. Fallbeispiele: Baurecht Typische Industrie Fälle (Schließanlagen, Tore, etc.) Arbeitssicherheit, Brandschutz Unfall, Versicherungsfall Schlüsseldienst
  • Was bedeutet Befangenheit?
    Der SV erstellt das GA nicht unabhängig, oder nicht frei von neutraler Betrachtung.
  • Wann ist ein Sachverständiger befangen?
    Wenn eine verwandtschaftliche, geschäftliche oder freundschaftliche Beziehung zu einem der Parteien besteht, wird in der Regel eine Befangenheit vermutet. Gelegentlich werden SVs während eines Prozesses von der Aufgabe entbunden, weil deren Aussagen besondere Sympathien oder Anti-Sympathien gegenüber einer Partei vermuten lassen.
  • Wie kann ich Sachverständiger werden?
    Es muss unterschieden werden zwischen „freien“ Sachverständigen und ö.b.u.v. Sachverständigen. Sachverständiger, weil kein geschützter Begriff, kann sich jeder ohne eine Auflage zu erfüllen, nennen, der meint, in einem bestimmten Themenbereich über einen gewissen Sachverstand zu verfügen. Ö.b.u.v. Sachverständige müssen das Vorhandensein der besonderen Fachkunde, die deutlich über dem eines Meisters und Ingenieurs liegt, vor einem Fachgremium nachweisen. Der erste Schritt ist die Bewerbung bei einer bestellenden Institution wie z.B. HWK oder IHK. Dort wird zunächst in einem Gespräch die persönliche Eignung geprüft. Anschließend wird eine Schulungsmaßnahme mit dem Inhalt der Theorie der Sachverständigenarbeit (Gestaltung eines Ortstermins, Verhalten bei der Anhörung vor Gericht, systematischer GA-Aufbau usw.) zur Auflage gemacht, die mit einer Prüfung abschließt. Nach Vorlage der erfolgreichen Teilnahme an dieser Schulung kann das Institut ein Fachgremium damit beauftragen, den Bewerber zur Fachkundeprüfung einzuladen. Wenn auch diese Hürde erfolgreich genommen wurde, wird das Institut bei nächster Gelegenheit in einem feierlichen Rahmen die Vereidigung und Bestellung durchführen.

ö.b.u.v. Sachverständiger für das Metallhandwerk

• Gutachten

• Feststellungen

• Gewährleistung

• Beratung

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Sachverständiger und Gutachter Norbert Finke

Büro West: Horstbohlen 71, Hille

Tel. 05703 91236


Büro Ost:  Pappelallee 78/79, Berlin

Tel. 030 9203836060


Büro Süd: Karlsplatz 3, München

Tel. 089 25557456


Büro Nord: Ballindamm 3, Hamburg

Tel. 040 809081328

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