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Fallbeispiel Haftpflicht-Versicherungsschäden

Im vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzrecht obliegt es häufig dem Sachverständigen, technische Abläufe, die zu einem Schadensfall geführt haben, zu rekonstruieren und Schadenshöhen zu ermitteln.


Im vertraglichen Schadensersatzrecht ist das z.B. die Gebäudeversicherung. Dabei wird in der Regel der Neubauwert ermittelt. Dazu gehören auch die Architektenkosten sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.


Ein zweites Beispiel ist die Hausratversicherung. Dabei wird vom SV der Wiederbeschaffungswert einer zerstörten Sache errechnet, bzw. die Höhe der Reparaturkosten ermittelt.


Im gesetzlichen Schadensersatzrecht tritt ein Versicherungsfall ein, wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen wird.


Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Forderungen Dritter.


Die Prüfung der Haftpflichtfrage beinhaltet:

  • Erfassung des Sachverhalts.

  • Feststellung, ob überhaupt ein Haftungstatbestand vorliegt.

  • Und nebenbei natürlich auch die Prüfung, ob aus Sicht der Versicherung ein Ausschlussgrund vorliegt.

 

Gibt die Prüfung Anlass zur Vermutung, dass Ansprüche unberechtigt erhoben werden, können mithilfe eines SV technische Sachverhalte eindeutig recherchiert und bewertet werden. Wenn erforderlich auch durch eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts vor Ort.


Das hat für die Beteiligten folgende Vorteile:

  • Überhöhte Forderungen können zurückgeschnitten werden.

  • Der Geschädigte kann durch fundierte, fachliche Ausführungen durch den SV von einer realistischen Schadenshöhe überzeugt werden.

  • Der Schadenskunde wird durch die professionelle Arbeit eines SV zufrieden gestellt.

  • Ein Versicherungsnehmer wird unter Einbeziehung eines SV vom Betrug abgehalten bzw. abgeschreckt.
     

Der Leitfaden für die Arbeit des SV bildet sich aus § 249 BGB:

§ 249
ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZES


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.


(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

  • Ist die Wiederherstellung nicht möglich, oder ist die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (§ 251 BGB)

  • Schaden muss grundsätzlich in Geld messbar sein.

  • Bei der Beschädigung von Sachen kommt es grundsätzlich auf den objektiven Wert an.

  • Der Geschädigte kann wählen zwischen Reparatur und Geldersatz (für fiktive Reparatur). Die Aufgabe des SV ist es für den Fall, den Geldwert festzustellen.

  • Bei einer „fiktiven“ Abrechnung wird die Umsatzsteuer nur mit angerechnet, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

  • Neben einem Reparaturaufwand oder einem Wertersatz kann zusätzlich ein ergänzender Wertersatz in Frage kommen.
     

Beispiel:
Ein Fensterflügel muss ersetzt werden. Nach der Teilreparatur wird ein Farbunterschied zum Blendrahmen vorhanden sein.


In diesen Grenzfällen ist es ausschlaggebend, dass der SV in nachvollziehbaren Ausführungen erklärt, warum eine Teilreparatur angemessen ist, auch unter Berücksichtigung, dass ein geringer Farbunterschied sichtbar sein wird. Die Zumutbarkeit des Nachteils muss begründet sein.


Die vorhandenen Lichtverhältnisse in der Umgebung des Schadensbereichs, die Nutzung des Raumes und die Farbtreue der vom Hersteller verwendeten Materialien werden in die Beurteilung mit einbezogen.


Wenn eine Reparatur grundsätzlich möglich ist, kann sie dennoch im Einzelfall unverhältnismäßig sein.


Das ist der Fall, wenn die Wiederherstellungskosten den Zeitwert der Sache erheblich übersteigen. Wenn die Gesamt-Kosten den Zeitwert um über 30 % übersteigen, wird das als erheblich angesehen.


Bei der Berechnung ist der Zeitpunkt der Schädigung relevant.

Fallbeispiele aus der Praxis

ö.b.u.v. Sachverständiger für das Metallhandwerk

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